Die Entscheidung des Schiedsamts ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Entscheidung des Schiedsamtes über die Vergütung der Leistungen nach § 83 und § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.