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Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
§ 8 Zuständigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
§ 8 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.