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Abschnitt 2 - Vertrauenspersonenausschüsse

  • § 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
  • § 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss
  • § 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
  • § 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
  • § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
  • § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
  • § 43 Pflichten der Dienststellen
  • § 44 Nachrücken, Ersatzmitglied
  • § 45 Geschäftsführung
  • § 46 Einberufung von Sitzungen
  • § 47 Nichtöffentlichkeit
  • § 48 Beschlussfassung
  • § 49 Protokoll
  • § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
  • § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
  • § 52 Anfechtung der Wahl
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

§ 49 Protokoll

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

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