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Kapitel 1 - Sanierungsplanung

  • § 12 Sanierungsplanung
  • § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
  • § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
  • § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
  • § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
  • § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
  • § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
  • § 19 Vereinfachte Anforderungen
  • § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
  • § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
  • § 21a Verordnungsermächtigung
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen - SAG)

§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.

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