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Unterabschnitt 1 - Leitungsrechtserstreckung
§ 1 Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
§ 2 Geltung des Bescheinigungsverfahrens
§ 3 Behördenzuständigkeit
Sachenrechts-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts - SachenR-DV)
§ 3 Behördenzuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind bei Anlagen nach
§ 1 Satz 1
, vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf Grund des
§ 9 Abs. 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
, die unteren Wasserbehörden.