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Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

  • § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
  • § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  • § 46 Auslagen und Aufwendungen
  • § 47 Vorschuss
  • § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
  • § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
  • § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
  • § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
  • § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
  • § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
  • § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  • § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
  • § 56 Erinnerung und Beschwerde
  • § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
  • § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
  • § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
  • § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG)

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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