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Renten-Überleitungsgesetz
(Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - RÜG)
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.