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Abschnitt 2 - Gesellenprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes
  • § 10 Inhalt von Teil 2
  • § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
  • § 13 Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik
  • § 14 Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik
  • § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin - RSMAusbV)

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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