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- - Änderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen
§ 60
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest)
§ 60
Die Oberfinanzdirektion kann Abweichungen in der Führung des Sollbuchs sowie des Wettsteuerzeichenbuchs und des Einnahmebuchs nebst Anhang zulassen.