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Teil 1 - Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
§ 2 Form des Refinanzierungsregisters
§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters
§ 4 Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen
§ 5 Art und Weise der Aufzeichnung
§ 6 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters
Refinanzierungsregisterverordnung
(Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung - RefiRegV)
§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters
Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.