• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Teil 1 - Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen

  • § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
  • § 2 Form des Refinanzierungsregisters
  • § 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters
  • § 4 Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen
  • § 5 Art und Weise der Aufzeichnung
  • § 6 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
  • § 7 Schutz des Refinanzierungsregisters
Refinanzierungsregisterverordnung
(Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung - RefiRegV)

§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters

Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de