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Abschnitt 6 - Konzernrechnungslegung
§ 31 Konzernrechnungslegung
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute - RechZahlV)
§ 31 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §
§ 1
bis
30
entsprechend anzuwenden.