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Abschnitt 4 - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

  • § 36 Gebuchte Bruttobeiträge
  • § 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
  • § 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
  • § 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
  • § 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
  • § 41 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
  • § 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
  • § 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
  • § 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
  • § 45 Erträge aus Kapitalanlagen
  • § 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
  • § 47 Sonstige Erträge
  • § 48 Sonstige Aufwendungen
  • § 49 Sonstige Steuern
  • § 50 Ausgleichsposten
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersV)

§ 49 Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.

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