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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach
§ 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.