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Abschnitt 4 - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

  • § 21 Gebuchte Bruttobeiträge
  • § 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
  • § 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
  • § 24 Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
  • § 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
  • § 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
  • § 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
  • § 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
  • § 29 Erträge aus Kapitalanlagen
  • § 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen
  • § 31 Sonstige Erträge
  • § 32 Sonstige Aufwendungen
  • § 33 Sonstige Steuern
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds - RechPensV)

§ 33 Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag handelt.

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