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Teil 4 - Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
  • § 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer
  • § 21 Einrichtung eines Postfachs
  • § 22 Erstanmeldung am Postfach
  • § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
  • § 24 Zugang zum Postfach
  • § 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte
  • § 26 Datensicherheit
  • § 27 Automatisches Löschen von Nachrichten
  • § 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung
  • § 29 Löschung des Postfachs
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
(Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer - RAVPV)

§ 29 Löschung des Postfachs

Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.

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