(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

    1. Chemisch-pharmazeutische Übungen: im Fach "Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;

    2. Übungen zur Drogenkunde: im Fach "Übungen zur Drogenkunde" ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen;

    3. Galenische Übungen: im Fach "Galenische Übungen" sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.

(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs Stunden dauern.