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Kapitel 4 - Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
§ 53 Ort der Berichterstattung
Prüfungsberichteverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen - PrüfV)
§ 53 Ort der Berichterstattung
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.