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Zweites Kapitel - Auszahlung von Geldleistungen

  • § 6 Zahlungsauftrag
  • § 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
  • § 8 Zahlungsempfänger
  • § 9 Zahlweise
  • § 10 Nicht ausführbare Zahlungen
  • § 11 Nicht zugegangene Zahlungen
  • § 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung
  • § 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
  • § 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte
  • § 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service
  • § 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
Renten Service Verordnung
(Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG - RentSV)

§ 8 Zahlungsempfänger

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte auf Grund

1. der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

2. der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder

3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

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