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1. - Die Versicherungsleistungen

  • § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
  • § 13 Gehaltszuschuss
  • § 14 Sterbegeld
  • § 15 Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
  • § 16 Höhe der Versichertenrente
  • § 16a Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
  • § 16b Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
  • § 17 Erhöhung laufender Renten durch Kapitaleinzahlung
  • § 18 Laufzeit der Versichertenrenten
  • § 19 Höhe der Hinterbliebenenrenten
  • § 20 Laufzeit der Hinterbliebenenrenten
  • § 20a Abfindung
  • § 20b Versorgungsausgleich
  • § 20c Verjährungsfrist
  • § 20d Auszubildende
  • § 20e Änderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) (PKDBSa)

§ 17 Erhöhung laufender Renten durch Kapitaleinzahlung

Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jahresbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

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