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Abschnitt 6 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren

  • § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
  • § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
  • § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
  • § 31 Kennzeichnung
  • § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
  • § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
  • § 34 Beteiligungen
  • § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
  • § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
  • § 37 Neue Erkenntnisse
  • § 38 Verlängerung der Zulassung
  • § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
  • § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Pflanzenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG)

§ 37 Neue Erkenntnisse

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

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