(1) Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

(2) Wer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken Kartoffeln mit Ursprung in Spanien in das Inland innergemeinschaftlich verbringt, hat das Eintreffen der Kartoffeln unter Angabe des Datums, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung im Inland und der Anbauregion der Kartoffeln in Spanien der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.