Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,

2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und

3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.