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Teil 2 - Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

  • § 33 Anwendungsbereich
  • § 34 Vermögensanlage
  • § 35 Deckungsrückstellung
  • § 36 Kapitaldeckungsgrad
  • § 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
  • § 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
  • § 39 Risikomanagement
  • § 40 Risikoberichte
  • § 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
  • § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
(Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung - PFAV)

§ 34 Vermögensanlage

Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

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