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Abschnitt 3 - Umgang mit personenbezogenen Daten

  • § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
  • § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
  • § 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
  • § 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
  • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
  • § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden
  • § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
  • § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter
  • § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Personalausweisgesetz
(Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - PAuswG)

§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

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