(1) Im Patentgericht werden gebildet

    1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

    2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.