Die Zulassung ist zu erteilen, wenn  1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht; 
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet; 
3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.