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Erster Abschnitt - Paßvorschriften

  • § 1 Passpflicht
  • § 2 Befreiung von der Paßpflicht
  • § 3 Grenzübertritt
  • § 4 Paßmuster
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
  • § 7 Paßversagung
  • § 8 Paßentziehung
  • § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
  • § 10 Untersagung der Ausreise
  • § 11 Ungültigkeit
  • § 12 Einziehung
  • § 13 Sicherstellung
  • § 14 Sofortige Vollziehung
  • § 15 Pflichten des Inhabers
  • § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
  • § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten
  • § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
  • § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
  • § 19 Zuständigkeit
  • § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
  • § 21 Paßregister
  • § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
  • § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
  • § 23 Weisungsbefugnis
Paßgesetz (PaßG)

§ 13 Sicherstellung

(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

    1. eine Person ihn unberechtigt besitzt;

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen;

    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)

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