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Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  • § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
  • § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
  • § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
  • § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
  • § 39 Mehrfache Zuständigkeit
  • § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
  • § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
  • § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 Zuständigkeit des Gerichts
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

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