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Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

  • § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
  • § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
  • § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
  • § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
  • § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
  • § 129 Einziehung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 129 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

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