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Erster Abschnitt - Hilfsmittel

  • § 1 Allgemeine Bestimmungen
  • § 2 Körperersatzstücke
  • § 3 Orthopädische Hilfsmittel
  • § 4 Stützapparate
  • § 5 Orthopädisches Schuhwerk
  • § 6 Schuhe für Beinamputierte
  • § 7 Handschuhe
  • § 8 Handschuhe für Armamputierte
  • § 9 Zusammentreffen von Ansprüchen
  • § 10 Eigenanteile
  • § 11 Gehhilfen
  • § 12 Rollstühle
  • § 13 Hilfen zur Lagerung
  • § 14 Schützende Hilfen
  • § 15 Ergänzungen zu Hilfsmitteln
  • § 16 Andere Hilfsmittel
  • § 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen
  • § 17a Kommunikationshilfen
  • § 18 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
  • § 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen
  • § 19 Blindenführhunde
  • § 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
  • § 21 Rückforderung von Hilfsmitteln
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)

§ 21 Rückforderung von Hilfsmitteln

Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am Körper getragen wurde.

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