(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nachstehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen: 1. aus dem Bereich der Prothesen: a) ein Kunstbein bei Hüftexartikulation, b) ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf, c) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft, d) ein Kunstbein bei Knieexartikulation, e) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkelhülse mit knieumfassender Einbettung bei Unterschenkelstumpf, f) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese oder g) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;
2. aus dem Bereich der Orthesen:
a) eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen,
b) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Beines,
c) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,
d) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus Scheuermann,
e) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Oberarms,
f) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendoprothese der Hüfte oder
g) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die auch eine Beschreibung der therapeutischen Zweckmäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine Krankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen.
(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß am Patienten vorzuführen.