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Zweiter Abschnitt - Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

  • § 13 Berechtigungsausweis
  • § 14 Zuständigkeit
  • § 15 Verfahren
  • § 16 Antrag
  • § 17 Inhalt des Antrags
  • § 18 Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller
  • § 19 Ausstellung eines Berechtigungsausweises
  • § 20 Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV)

§ 14 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.

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