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Erster Abschnitt - Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

  • § 1 Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises
  • § 2 Zuständige Behörden
  • § 3 Antragstellung
  • § 4 Inhalt des Antrags
  • § 5 Prüfung des Antrags
  • § 6 Zweitausfertigung
  • § 7 Bescheinigung
  • § 8 Nachweis der Verleihung durch den Antragsteller
  • § 9 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
  • § 10 Ausstellung der Ersatzurkunde
  • § 11 Versagung der Ersatzurkunde
  • § 12 Form von Bescheiden
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV)

§ 12 Form von Bescheiden

Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

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