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Abschnitt 2 - Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen

  • § 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
  • § 3 Arbeitszeit
  • § 4 Ruhepausen
  • § 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
  • § 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
  • § 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
  • § 8 Arbeitszeitnachweise
  • § 9 Transportzeiten
  • § 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Offshore-Arbeitszeitverordnung
(Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten - Offshore-ArbZV)

§ 4 Ruhepausen

Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

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