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Abschnitt 3 - Ausbildungsverhältnis

  • § 12 Ausbildungsvertrag
  • § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
  • § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
  • § 15 Ausbildungsvergütung
  • § 16 Probezeit
  • § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  • § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  • § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  • § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  • § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Notfallsanitätergesetz
(Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters - NotSanG)

§ 16 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.

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