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Abschnitt 1 - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

  • § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
  • § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
  • § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
  • § 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
  • § 5 Prüfungsausschuss
  • § 6 Zulassung zur Prüfung
  • § 7 Niederschrift
  • § 8 Benotung der staatlichen Prüfung
  • § 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
  • § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
  • § 11 Rücktritt von der Prüfung
  • § 12 Versäumnisfolgen
  • § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
  • § 14 Prüfungsunterlagen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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