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1. Abschnitt - Ermittlung der Kostenmiete

  • § 3 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete
  • § 4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
  • § 5 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen
  • § 5a Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
  • § 6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen
  • § 7 Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes
  • § 8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
  • § 8a Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt
  • § 9 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • § 10 Mieterleistungen
Neubaumietenverordnung 1970
(Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - NMV 1970)

§ 10 Mieterleistungen

Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.

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