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Abschnitt 6 - Erlaubniserteilung
§ 24 Erlaubnisurkunden
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
§ 24 Erlaubnisurkunden
Liegen die Voraussetzungen nach
§ 2
des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach
§ 1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.