(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

    1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,

    2. Strahlentherapie,

    3. Nuklearmedizin,

    4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.