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Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Medizinprodukte und deren Betrieb

  • § 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
  • § 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
  • § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
  • § 7 Grundlegende Anforderungen
  • § 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische Spezifikationen
  • § 9 CE-Kennzeichnung
  • § 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für das Sterilisieren von Medizinprodukten
  • § 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
  • § 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus Eigenherstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder für Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen
  • § 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
  • § 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten
Medizinproduktegesetz
(Gesetz über Medizinprodukte - MPG)

§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten

Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben und angewendet werden. Medizinprodukte dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

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