(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.

(2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.