(1) Das preußische Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 (Preuß. Gesetzsamml. S. 221) und das preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Preuß. Gesetzsamml. S. 211) finden Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.

(2) Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung der Flächen für die Schleusenkanäle und ihre Nebenanlagen sowie über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung von Vorarbeiten trifft der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen Landesbehörden.