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Unterabschnitt 1 - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Konformitätserklärung
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Mess- und Eichgesetz
(Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen - MessEG)
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach
§ 30 Nummer 4
bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.