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Unterabschnitt 4 - Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

  • § 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
  • § 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
  • § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
Mess- und Eichgesetz
(Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen - MessEG)

§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

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