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Siebter Abschnitt - Öffentliche Sicherheit
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
§ 31 Tauglichkeit
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
(Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen - MbBO)
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.