Im Sinn dieser Verordnung ist

1. „Bestandseinheit“ jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,

2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4. „Einheit“ jede ortsfeste

    a) Gaserzeugungseinheit,

    b) Gasspeichereinheit,

    c) Gasverbrauchseinheit,

    d) Stromerzeugungseinheit,

    e) Stromspeichereinheit,

    f) Stromverbrauchseinheit,

5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

6. „Gasspeichereinheit“ jede technische Einrichtung zur Speicherung von Gas,

7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist,

11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

13. „Stromspeichereinheit“ jede technische Einrichtung, die elektrische Energie

    a) zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und

    b) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,

14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens.