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Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

  • § 13 Übergangsbestimmung
  • § 14 Inkrafttreten
  • § 15 Geltungsdauer
Maßstäbegesetz
(Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen - MaßstG)

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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