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Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht

  • § 66 Beschwerde
  • § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
  • § 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
  • § 69 Mündliche Verhandlung
  • § 70 Entscheidung über die Beschwerde
  • § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
  • § 72 Ausschließung und Ablehnung
  • § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  • § 74 Beweiserhebung
  • § 75 Ladungen
  • § 76 Gang der Verhandlung
  • § 77 Niederschrift
  • § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
  • § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
  • § 80 Berichtigungen
  • § 81 Vertretung, Vollmacht
  • § 81a Verfahrenskostenhilfe
  • § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Markengesetz
(Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - MarkenG)

§ 75 Ladungen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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