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Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

  • § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
  • § 108 Antrag auf internationale Registrierung
  • § 109 Gebühren
  • § 110 Eintragung im Register
  • § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
  • § 112 Wirkung der internationalen Registrierung
  • § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
  • § 114 Widerspruch
  • § 115 Nachträgliche Schutzentziehung
  • § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
  • § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
  • § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
Markengesetz
(Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - MarkenG)

§ 110 Eintragung im Register

Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.

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