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Abschnitt 5a - Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

  • § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
  • § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
  • § 21c Zuständige Behörde
  • § 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
  • § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
  • § 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

§ 21c Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

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